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   BayObLG, 21.10.1999 - 2Z BR 93/99   

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https://dejure.org/1999,3954
BayObLG, 21.10.1999 - 2Z BR 93/99 (https://dejure.org/1999,3954)
BayObLG, Entscheidung vom 21.10.1999 - 2Z BR 93/99 (https://dejure.org/1999,3954)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - 2Z BR 93/99 (https://dejure.org/1999,3954)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintritt des neuen Verwalters in das Verfahren im Beschwerderechtszug ohne Einwilligung des Antragsgegners anstelle des bisherigen Verwalters; Geltendmachung von Wohngeldansprüchen in Verfahrensstandschaft; Stützen des Wohngeldanspruchs auf den Wirtschaftsplan für das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachug von Wohngeldansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 298
  • ZMR 2000, 111
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

    Auszug aus BayObLG, 21.10.1999 - 2Z BR 93/99
    Damit kann die Antragstellerin den Wohngeldanspruch auch nach der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung 1997 auf den Eigentümerbeschluß über den Wirtschaftsplan 1997 stützen (vgl. BGHZ 131, 228/231; BayObLG WE 1997, 270 f.; BayObLG NZM 1999, 853 f.; OLG Zweibrücken WE 1999, 1.17; Wenzel WE 1997, 124 f.; Demharter FGPrax 1999, 134).
  • BayObLG, 30.04.1986 - BReg. 2 Z 72/85

    Beschluss über die Jahresabrechnung während eines Verfahrens um

    Auszug aus BayObLG, 21.10.1999 - 2Z BR 93/99
    Das Landgericht hat die Zulässigkeit des Beteiligtenwechsels auf Antragstellerseite in entsprechender Anwendung von § 263 ZPO auch im zweiten Rechtszug in zutreffender Weise bejaht; die Zustimmung des Antragsgegners war dazu nicht erforderlich (vgl. BayObLGZ 1986, 128/130 m.w.N.; BayObLG ZMR 1997, 42f.).
  • BayObLG, 23.09.1988 - BReg. 2 Z 97/87

    Inhaltskontrolle; Gemeinschaftsordnung; Klausel; Anerkenntniswirkung; Hinnahme;

    Auszug aus BayObLG, 21.10.1999 - 2Z BR 93/99
    Damit ist die neue Verwalterin auch befugt, zur gerichtlichen Durchsetzung solcher Ansprüche einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen (vgl. BayObLGZ 1988, 287/289 f. m.w.N.).
  • BayObLG, 10.10.1996 - 2Z BR 76/96

    Kostenschlüssel und Miteigentumsanteil

    Auszug aus BayObLG, 21.10.1999 - 2Z BR 93/99
    Das Landgericht hat die Zulässigkeit des Beteiligtenwechsels auf Antragstellerseite in entsprechender Anwendung von § 263 ZPO auch im zweiten Rechtszug in zutreffender Weise bejaht; die Zustimmung des Antragsgegners war dazu nicht erforderlich (vgl. BayObLGZ 1986, 128/130 m.w.N.; BayObLG ZMR 1997, 42f.).
  • BayObLG, 29.04.1999 - 2Z BR 177/98

    Erledigung der Hauptsache im Wohngeldverfahren

    Auszug aus BayObLG, 21.10.1999 - 2Z BR 93/99
    Damit kann die Antragstellerin den Wohngeldanspruch auch nach der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung 1997 auf den Eigentümerbeschluß über den Wirtschaftsplan 1997 stützen (vgl. BGHZ 131, 228/231; BayObLG WE 1997, 270 f.; BayObLG NZM 1999, 853 f.; OLG Zweibrücken WE 1999, 1.17; Wenzel WE 1997, 124 f.; Demharter FGPrax 1999, 134).
  • OLG Zweibrücken, 05.06.2002 - 3 W 46/02

    Verhältnis des Wirtschaftsplans zur Jahresabrechnung; Rechtskraft; Verfallklausel

    Ergibt sich jedoch - wie hier - aus der Jahresabrechnung ein geringerer Schuldsaldo, begrenzt dieser die Forderung aufgrund des Wirtschaftsplans (BayObLG ZMR 2000, 111; Demharter FG-Prax 1996, 50; Wenzel WE 1997, 124, 128; Bärmann/Pick/Merle aaO § 28 Rdnr. 43 f.).

    Dort ist auch die von den Vorinstanzen angenommene Höhe des Verzugszinses geregelt (vgl. hierzu auch Art. 229 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EGBGB; BayObLG ZMR 2000, 111, 112; Bärmann/Pick/Merle aaO § 28 Rdnr. 135).

  • OLG Hamm, 29.05.2008 - 15 Wx 43/08

    Zur Prozessführungsbefugnis des Hausverwalters - Zur Ermittlung der ausstehenden

    Er wird aber der Höhe nach durch das in der Einzelabrechnung des jeweiligen Miteigentümers ausgewiesene Ergebnis begrenzt, kann also nur bis zum Betrag eines dort festgestellten Nachzahlungsbetrages geltend gemacht werden (BGHZ 131, 228, 231; Senat NJW-RR 2004, 13; BayObLG NJW-RR 2001, 659; NZM 2000, 298; MünchKomm - Engelhardt, BGB, 4. Aufl., § 28 Rdnr 20; Palandt - Bassenge, 67. Aufl., § 28 WEG Rdnr 8).
  • OLG Hamm, 03.03.2009 - 15 Wx 96/08

    Feststellung und Verjährung des Wohngeldanspruchs

    Daraus folgt, dass Zahlungen auch nach Genehmigung der Jahresabrechnung weiterhin aufgrund des Wirtschaftsplans verlangt werden können und ein gerichtlich geltend gemachter Zahlungsanspruch nicht auf die Jahresabrechnung umgestellt werden muss (BayObLG ZMR 2000, 111; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1235; NZM 2000, 502; OLG Zweibrücken WE 1999, 117).
  • BayObLG, 24.08.2000 - 2Z BR 54/00

    Begrenzung des Wirtschaftsplans durch den Jahresabschluss

    Danach wird ein Zahlungsanspruch aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplans nicht durch den Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung hinfällig; er wird dadurch lediglich der Höhe nach begrenzt; im übrigen kann der Zahlungsanspruch weiterhin auf den Eigentümerbeschluss über den Wirtschaftsplan gestützt werden (BGHZ 131, 228/231; BayObLG NZM 1999, 853 f.; 2000, 298 f.).
  • OLG Köln, 30.07.2003 - 16 Wx 149/03

    Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung im eigenen Namen

    Die Jahresabrechnung begründet nur insoweit eine neue und originäre Verbindlichkeit, als sie über die Vorauszahlungen nach dem Wirtschaftsplan hinausgeht; im übrigen hat der Beschluss über die Jahresabrechnung nur bestätigende Wirkung (vgl. BGH NJW 1996, 725,726;OLG Zweibrücken NZM 1999, 322; BayObLG ZMR 2000, 111,112).
  • BayObLG, 07.11.2002 - 2Z BR 77/02

    Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten in Wohnungseigentumsanlage nach

    Allerdings ist, was das Landgericht berücksichtigt hat, anstelle des in der Teilungserklärung genannten Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank seit dem 1.1.1999 der sogenannte Basiszinssatz getreten (vgl. im einzelnen BayObLG ZMR 2000, 111).
  • LG Hamburg, 16.08.2004 - 318 T 132/04

    Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Antrags im Wohnungseigentumsverfahren;

    Nach dem Verwalterwechsel sind diese Befugnisse ohne weiteres auf den Nachfolgeverwalter übergegangen (BayObLG NZM 2000, 298).
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